1. Verbindlichkeit unserer Bedingungen
1.1. Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch die numares AG (nachfolgend numares genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Fassung. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn numares ihnen trotz Kenntnis nicht nochmals ausdrücklich widerspricht und werden insbesondere nicht stillschweigend anerkannt.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Bis zum endgültigen Vertragsschluss sind die Angebote von numares, insbesondere hinsichtlich Ausführung, Preisen und Fristen freibleibend und nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eingehende Aufträge werden für numares erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.
2.2. Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch numares. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht numares das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
2.3. Die numares ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen.
3. Anlieferung von Probenmaterialien
3.1. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung in unsere Betriebsstätte, sofern das Probenmaterial nicht auf Grund schriftlicher Vereinbarung von uns gegen Rechnung abgeholt wird.
3.2. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Probenmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisung nach den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verpackt und deklariert werden.
3.3. Die Anlieferung von gefährlichem (etwa giftigem, ätzendem, explosivem, leicht entzündlichem, radioaktivem) Probematerial sowie von Proben mit schädlichen und störenden Bestandteilen (etwa Chlor, Brom, Quecksilber, Fluor, Arsen etc.) kann nur nach Abstimmung mit numares erfolgen. Bekannt infektiöses Probenmaterial ist von der Anlieferung ausgeschlossen.
3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns rechtzeitig sämtliche Gefahren- und Handhabungshinweise für das Probenmaterial anhand zu geben, sowie, soweit bekannt die Zusammensetzung der Probensubstanzen.
4. Haftung für Probennahme, -material und Entsorgung
4.1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Für alle durch das Probenmaterial auftretenden Schäden, insbesondere bei dem Transport sowie der Abfallentsorgung, haftet der Auftraggeber zivil- und strafrechtlich. Die Annahme von Probenmaterialien zu Prüfungszwecken stellt keinen Eigentumsübergang dar. Der Auftraggeber bleibt auch nach Abschluss der beauftragten Prüfungen Eigentümer der Probenmaterialien und ist im abfallrechtlichen Sinn der Abfallerzeuger. Ein Haftungsübergang auf uns ist in jeder Form ausgeschlossen.
4.2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, besteht keine Verpflichtung von numares, Proben überhaupt oder länger aufzubewahren, als gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben. Nicht verbrauchtes oder verarbeitetes Probenmaterial wird nach Wahl von numares aufbewahrt oder auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.
4.3. Sollte der Auftraggeber eine längere Lagerung (Gebühr entsprechend unserer gültigen Preisliste) wünschen, bitten wir um schriftliche Anweisung. Rücksendung der Proben kann jederzeit auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers erfolgen.
4.4. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Probenmaterialien wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch uns für den Auftraggeber veranlasst. Die Abfälle werden nach den Inhaltsstoffen, die nach der vorangegangenen Analytik und ggf. durch den Auftraggeber bekannt geworden sind, deklariert.
4.5. Sollten besondere Entsorgungswege z. B. für dioxinhaltige Proben notwendig werden, ist numares berechtigt, die Proben dem Auftraggeber zurückzugeben. Für Falschdeklarationen aufgrund uns unbekannter Eigenschaften oder Inhaltsstoffen des Abfalls haftet der Auftraggeber als Eigentümer und Abfallerzeuger.
5. Leistungsfristen/-termine, höhere Gewalt
5.1. Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Mitteilungen des Vertragspartners der numares GmbH. Sie gelten nur annähernd, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart werden und beginnen erst dann zu laufen, wenn der Auftraggeber alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat.
5.2. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Auftraggeber und numares für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Auftraggeber und numares werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.
6. Gewährleistung
6.1. Werkmängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich der numares angezeigt werden. Ist der Vertragspartner Verbraucher (§ 13 BGB), gilt dies nur für offensichtliche Mängel, also solche, die einem durchschnittlichen Verbraucher ohne besondere Prüfung auffallen müssen. Es genügt in diesem Fall die Absendung der Anzeige innerhalb zwei Wochen nach der Abnahme.
6.2. Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Werkleistung verlangen (Mangelbeseitigung). Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
6.4. Eine Garantie übernimmt numares nur, wenn diese ausdrücklich in Schriftform abgegeben wurde.
7. Haftung
7.1. numares haftet ohne Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist von numares, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
7.2. Ferner haftet numares für Schäden, welche auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch von numares, ihre gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist, etwa eine ordnungsgemäße Analyseleistung und Dokumentation der Ergebnisse. Die Schadensersatzhaftung ist in diesem Fall jedoch auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Hat numares dieses vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von numares der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt numares bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein.
7.3. Weitergehende Haftungsansprüche gegen numares bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der erhoben Ansprüche. Unberührt hiervon bleibt die verschuldensunabhängige Haftung aus der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz. numares haftet unbeschadet der oben stehenden Absätze insbesondere nicht bei fehlerhaften Diagnoseergebnissen, soweit die Analytik nach aktuellen wissenschaftlichen Standards durchgeführt wurde und der Fehler zum Zeitpunkt der Analyse nach dem Stand der Wissenschaft nicht erkennbar war.
7.4. Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Auftraggeber numares hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.
7.5. Bei der Höhe des von numares oder dem Auftraggebern etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.
7.6. Die Haftungsbeschränkungen der numares wirken in gleicher Weise auch im Falle etwaiger direkter Ansprüche an ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe sowie aller ihrer Erfüllungs- und Verrichtungshilfen.
7.7. Generell sind nur unterschriebene Analysenergebnisse rechtsgültig. Fernmündliche Messwertübermittlungen sind generell ausgeschlossen. Übermittlungen per E-Mail an den Auftraggeber sind auf ausdrücklichen schriftlichen Kundenwunsch möglich. E-Mails haben keinerlei Rechtsgültigkeit und gelten als nicht vertraulich.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Umsatzsteuer erhoben.
8.2. Rechnungsbeträge sind 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn es werden abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen (z. B. verlängerte Zahlungsfristen, Skonti).
8.3. Gegen Forderungen der numares kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Dies gilt entsprechend für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
8.4. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, behält sich numares vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9. Urheberrecht und Vertraulichkeit
9.1. numares behält sich Urheberrechte und Miturheberrechte an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und ähnlichen Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.
9.2. numares überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur insoweit auf den Auftraggeber über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.
9.3. numares macht Analyseergebnisse und ähnliche im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse nur dem Auftraggeber zugänglich, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. numares wird Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. numares darf aber Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf - CISG - wird ausgeschlossen.
11.2. Gerichtsstand für Kaufleute und Erfüllungsort ist Regensburg. numares ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche alternativ an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
12. Sonstiges
12.1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.2. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Auftragsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen der Bedingungsteile. Die nicht rechtswirksame (Teil-) Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommende, gesetzlich zulässige (Teil-) Bestimmung zu ersetzen.